Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Pinneberger Tafel e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Pinneberg
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck, Mildtätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Sammlung nicht mehr benötigter und gespendeter, aber noch verwendungsfähiger Nahrungsmittel und anderer Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs und die Verteilung dieser Nahrungsmittel und Gegenstände an bedürftige Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO), wie zum Beispiel Obdachlose, Arbeitslose, Flüchtlinge, Waisen. Wenn es die finanzielle Lage des Vereins zulässt, können mit Zustimmung der Tafel Deutschland e.V. auch langfristig haltbare Lebensmittel und haushaltsnahe Gegenstände des täglichen Bedarfs (Hygieneartikel) zugekauft werden und im Bedarfsfall im Sinne des § 53 AO verteilt werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

 

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 16 Jahre und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstandes, die jedoch nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist;
c) durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 4 und 5);
d) durch Streichung der Mitgliedschaft (Absatz 6).

(4) Aus wichtigem Grund kann der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds erfolgen.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, auch ohne Antrag von Mitgliedern des Vereins. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem ordentlichen Mitglied zuzustellen. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(5) Das ordentliche Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang beim Vorstand schriftlichen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem ordentlichen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruches innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(6) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein ordentliches Mitglied seinen Beitrag zum Ende des Geschäftsjahres trotz Mahnung noch nicht vollständig entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

§ 5 Fördernde Mitgliedschaft

(1) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18.Lebensjahr vollendet hat, jeder rechtsfähige Verein und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechtes werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(3) Die fördernde Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrages auf einem Vereinskonto.

(4) Jedes fördernde Mitglied hat bei allen Mitgliederversammlungen Teilnahme - und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

(5) Die fördernde Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
b) durch Einstellung der Beitragszahlungen mit Ablauf des Zeitraumes der letzten Beitragszahlung;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(6) Aus wichtigem Grund kann der Ausschluss eines fördernden Mitglieds erfolgen. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, auch ohne Antrag von Mitgliedern des Vereins. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem fördernden Mitglied zuzustellen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Mitgliederversammlung.

(7) Das fördernde Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von
4 Wochen ab Zugang beim Vorstand schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem fördernden Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Macht das fördernde Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der ordentlichen und fördernden Mitglieder einzuberufen. Die Schriftform wird durch die Übermittlung per E-Mail gewahrt.

(2) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer für 3 Jahre
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
f) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie entsprechend § 7(1) einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Dies gilt auch für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, die Änderung der Satzung und die Änderung des Zweckes des Vereins.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu zwei weiteren Beisitzern. Sie müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Nicht vertretungsberechtigt sind die Beisitzer.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den Jahren mit ungerader Endziffer – der/die Vorsitzende und ein/e Beisitzer/in. In den Jahren mit gerader Endziffer – der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und ein/e Beisitzer/in.

(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.

(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, den gewählten Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern, die für die Prüfung der Vermögensverwaltung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über die Vereinstätigkeit und die Lage des Vereins.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.03 des Kalenderjahres fällig.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an:

1. Tafel Deutschland e.V.
Germaniastrasse 18
12099 Berlin

2. Kirche am Fahlt Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Pinneberg im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.
Fahltskamp 79
25421 Pinneberg

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 11 Sicherung des sozialen Zweckes des Vereins

1. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3. Der Vorstand ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit der Vereinigung im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.

 

§ 12 In Kraft treten

Die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam und ersetzt die Satzung vom 26.11.2016

Übergangsregelung zu § 8, Absatz 3: Der/die stellvertretende Vorsitzende, der/ die Schatzmeister/in und ein/e Beisitzer/in werden 2025 für 1 Jahr gewählt.

Satzung in der Fassung vom 09.10.2024

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